Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich & Vertragsschluss
1. Die Erbringung von Leistungen durch die Mentix Consulting GmbH (nachfolgend: „Mentix”), Altrottstraße 31, 69190 Walldorf, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diesen AGB entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen oder Einschränkungen des Auftraggebers (nachfolgend “Kunde”) werden nicht anerkannt, auch nicht, wenn Mentix diesen nicht ausdrücklich widerspricht Diese AGB gelten auch für künftige Verträge, wenn auf die Geltung dieser AGB nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Mentix ist zu jeder Zeit berechtigt, Änderungen an dieser AGB vorzunehmen. Diese Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde diesen Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung gelten die Änderungen als durch ihn angenommen.
2. Angebote von Mentix gegenüber dem Kunden sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend oder befristet bezeichnet sind. Auftragserteilungen des Kunden gelten als verbindliche Vertragsangebote. Der Vertrag kommt erst durch ausdrücklich Annahme des Angebots („Bestellung“) von Mentix durch den Kunden zustande. Sollten die internen Organisationsrichtlinien des Kunden, neben der Unterzeichnung des Vertrages die Auslösung einer Auftragsbestätigung vorschreiben, übernimmt der Kunde die Verantwortung, die von Mentix erstellte und übermittelte Auftragsbestätigung zu prüfen, um Abweichungen zwischen Vertrag, Bestellung und Auftragsbestätigung zu vermeiden.
3. Das Angebot von Mentix richtet sich ausschließlich an Unternehmen, nicht jedoch an Verbraucher. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mentix behält sich vor, sich die Unternehmereigenschaft (§ 14 I BGB) seiner Kunden nachweisen zu lassen. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sowie der Vertragstext sind in deutscher Sprache verfasst und sind jederzeit abrufbar unter https://www.mentix-consulting.com/AGB. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch. Der Vertragstext wird von Mentix gespeichert.
II. Vertragsgegenstand
1. Der Umfang der Leistungen richtet sich ausschließlich nach den, durch den Kunden übermittelten Vorgaben, die als Vereinbarungen und/oder Leistungsgegenstände im Projektvertrag (nachfolgend: „Vertrag) festgehalten wurden. Ebenso werden in diesem die Mitwirkungspflichten des Kunden und die Voraussetzungen für die Projekterbringung festgelegt. Die Rangfolge vertraglichen Vereinbarungen ist die folgende:
a. Angebot von Mentix,
b. vereinbarte Verträge und Vertragsbedingungen,
c. diese AGB.
Dabei haben die zuerst genannten vertraglichen Vereinbarungen bei Widersprüchen immer Vorrang gegenüber den zuletzt genannten. Lücken von vertraglichen Vereinbarungen werden durch die nachrangigen ergänzt.
3. Im Vertrag nicht definierte Leistungsgegenstände sind kein Vertragsbestandteil und werden auch bei Aufforderung durch den Kunden nicht erbracht, wenn nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
4. Mentix und ihre Kunden sind berechtigt nachträglich Änderungsvorschläge hinsichtlich des Leistungsinhalts und/oder -umfangs im Projektverlauf zu unterbreiten. Diese Änderungsanträge müssen in Textform an Mentix übermittelt werden. Dabei wird Mentix mit der Übermittlung des Änderungsantrages mit dessen Analyse beauftragt. Mentix wird die Änderungsanträge des Kunden innerhalb von 7 Tagen prüfen und ein schriftliches Angebot an den Kunden übermitteln. Dieses enthält alle Angaben zu vertraglichen Änderungen, hinzugefügten Leistungen, Vergütung sowie ggf. die Auswirkungen auf den Zeitplan des Projekts. Wenn Mentix eine geforderte Leistung für nicht umsetzbar oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand umsetzbar hält, kann Mentix die geforderte Leistung ablehnen. Für die Prüfung eines Änderungsantrages und für die Ausarbeitung von Nachtragsangeboten kann Mentix eine Vergütung nach Aufwand entsprechend der im Projekteinzelvertrages festgelegtes Stundensätze verlangen. Erst nach Bestätigung des Kunden des auf den Änderungsantrag folgenden Angebots und der fristgerechten Übermittlung der Auftragsbestätigung in Textform durch Mentix, wird der Projektgegenstand angepasst. Bis dahin wird die vereinbarte Leistung nach dem bestehenden Vertrag geleistet.
III. Lieferung & Leistungserbringung
1. Die von Mentix zu erbringenden Leistungen, Ergebnisse und der Projektort werden im Projektvertrag festgelegt. Bei den Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611ff BGB; ein Leistungserfolg ist nicht geschuldet. Der Kunde ist verpflichtet die festgelegten Anforderungen auf Übereinstimmung mit seinen Bedürfnissen und Wünschen zu prüfen. Solange im Projektvertrag nichts anderes festgelegt wurde, ist der Ort für die Leistungserbringung die jeweilige Arbeitsstätte des Mentix Mitarbeiters. Den Mitarbeitern von Mentix ist es ausdrücklich erlaubt ihren Arbeitsplatz frei zu wählen, inklusive der Berechtigung von ihrem Homeoffice aus zu arbeiten.
2. Auf Wunsch des Kunden, kann die Leistungserbringung in dessen Räumen erfolgen. Dabei werden die Mentix Mitarbeiter nicht in das Unternehmen des Kunden eingegliedert, wodurch nur Mentix allein weisungsbefugt bleibt. Anfallende Spesen und Reisekosten trägt der Kunde entsprechend der aktuell geltenden Preisliste von Mentix.
3. Mentix behält sich das Recht vor die Projektbesetzung durchzuführen und somit zu entscheiden, welche Mitarbeiter auf dem Projekt arbeiten. Nach der Mitteilung gegenüber dem Kunden behält sich Mentix weiterhin das Recht vor, Mitarbeiter auf Projekten mit einem mindestens gleichqualifizierten Mitarbeiter auszutauschen. Somit besteht kein Anspruch auf den Einsatz durchgehend gleichbleibender Mitarbeiter. Insoweit Mitarbeiter zu Leistungserbringung benannt werden, entspricht die Benennung von Mitarbeitern dem Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Angebots.
4. Es gelten die im Projektvertrag festgelegten Liefertermine. Verspätete Lieferung der Leistung können durch unvorhergesehene Umstände und Ereignisse, insbesondere durch höhere Gewalt, Pandemien, staatliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Krieg, Terror, Ressourcenmangel oder anderen Faktoren entstehen.
5. Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine setzt voraus, dass die vorher vereinbarten Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere die Bereitstellung von Information und Dokumenten, Programmen und ggf. Ausstattung, die für die Erfüllung der Leistung benötigt werden, und die Mitwirkung der benötigten Ressourcen des Kunden, eingehalten werden. Kommt der Kunde dem nicht nach, so verlängert sich der Lieferzeitpunkt um eine angemessene Zeit, die es dem Mitarbeiter von Mentix ermöglicht, den Auftrag sachgerecht nachzukommen.
6. Sowohl Mentix als auch der Kunde müssen zu Beginn des Projektes einen Verantwortlichen Projektleiter, nebst Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse), unter denen deren Erreichbarkeit sichergestellt ist benennen. Dieser garantiert auf der jeweiligen Seite die fristgerechte und reibungslose Erfüllung der Dienstleistung. Die Projektleiter sowie ihre Stellvertreter sind ausschließlich neben der Geschäftsleitung befugt und berechtigt, alle Projektrelevanten Entscheidungen zu treffen.
7. Werk- und Dienstleistungen werden von Mentix in den betriebsüblichen Arbeitszeiten von 09:00-17:00 Uhr von Montag bis Freitag erbracht. Der 24. Und der 31 Dezember sind keine Werktage. Wenn das Projekt Arbeitszeiten außerhalb dieser Zeiten benötigt, muss eine schriftliche Reglung der abgeänderten Arbeitszeiten sowie einer gesonderten Vergütung zwischen den beiden Parteien festgelegt werden.
IV. Subunternehmer
1. Mentix erbringt sämtliche Beratungsleistungen selbst. Mentix ist dazu berechtigt, die Umsetzung der Beratungsleistungen – wie zum Beispiel die Migration von Daten – ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Im Fall eines Einsatzes von Dritten verpflichtet sich Mentix zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten. Mentix wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen.
V. Vergütung
1. Die Vergütung richtet sich nach der aktuellen Preisliste von Mentix Consulting. Preisangaben im Vertrag verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Mentix ist berechtigt Teilleistungen oder angemessene Vorschüsse in Rechnung zu stellen.
2. Preisangaben für Leistungen sind Schätzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und können von dem tatsächlichen Aufwand abweichen. Die Schätzungen beruhen auf Erfahrungswerten für die zu liefernden Arbeitspakete. Mentix ist verpflichtet seine Kunden über eine Abweichung zu dem geschätzten Budget zu informieren.
3. Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig und treten in Verzug bei Nichtbegleichen der Rechnung nach 14 Kalendertagen. Soweit der Kunde in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst.
4. Zusätzlich anfallende Kosten, die im Rahmen der Leistungserbringung auftreten, werden, auf zur vereinbarten Vergütung hinzugerechnet. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten wie Übernachtungskosten und Spesen. Reisezeiten können mit dem vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt werden.
5. Jeder Berater von Mentix weist die geleisteten Arbeitsstunden mit einer Tätigkeitsbeschreibung und Reisezeiten und Spesen mit den entsprechenden Belegen nach. Die Tätigkeitsnachweise, also auch die Belege, werden als Anlage bei der Rechnungsstellung am Ende des Monats ordnungsgemäß und vollständig angehängt.
6. Kann aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, eine Leistung nur in Teilen oder gänzlich nicht geliefert werden, bleibt der Kunde zur Leistung der bisher gelieferten Aufwendungen abzüglich der ersparten Aufwendungen verpflichtet.
VI. Mitwirkung des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, die zur vertragsgemäßen Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendigen Voraussetzungen in seiner Betriebssphäre zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen, Informationen und Zugänge zu Systemen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Mentix darf von der Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Arbeitsmittel, Informationen und Unterlagen ausgehen, soweit diese nicht als unvollständig, unrichtig und/oder nicht mehr aktuell gekennzeichnet sind. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet Arbeitsergebnisse in einer angemessenen Zeit nach Erhalt zu prüfen und hat mögliche Störungen und Mängel unverzüglich zu melden.
2. Sämtliche im Vertrag festgelegten Leistungsgegenstände setzen die kostenfreie, termin- und anforderungsgerechte Mitwirkungsleistungen des Kunden voraus, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3. Der Kunde ist dazu verpflichtet seine Daten ordnungsgemäß in erforderlichem Umfang selbst (d.h. mindestens täglich) zu sichern. Eine Abweichung dessen, kann nur mit Zustimmung von Mentix im Projektvertrag vereinbart werden. Soweit das nicht der Fall ist, können die Mitarbeiter von Mentix davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, kundenseitig ordnungsgemäß gesichert sind.
4. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht fristgemäß, so kann Mentix dem Kunden eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten setzen. Zusätzlich entstandene Mehraufwände aus Pflichtverletzungen, falscher Bedienung des Systems und/oder aus unzureichenden oder unvollständigen Angaben des Kunden, sind Mentix zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Tages- bzw. Stundensätze vom Kunden zu erstatten.
5. Der Kunde verpflichtet sich beim Einsatz in dessen Räumlichkeiten seine Ressourcen den ganzen Tag zur Verfügung zu stellen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Leerzeiten eines Mitarbeiters von Mentix, die durch kurzfristig entstandene Ressourcenengpässe zu begründen sind, können von Mentix zu dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet werden.
VII. Vertragslaufzeit
1. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung durch beide Parteien zustande. Er endet, je nachdem was früher eintritt, nach Ablauf der Vertragslaufzeit oder wenn die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
2. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail ist ausgeschlossen. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch Mentix schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Kunden nutzbar sind.
VIII. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
1. Mentix behält sich alle weitergehenden Rechte zur Nutzung oder Verwertung der Arbeitsergebnisse, vor allem Software und Programme, vor. Mentix stehen insbesondere Urheberrechte, Erfindungen oder sonstige technische Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen zu.
2. Mentix räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, unwiderrufliche und nicht übertragbare und nicht unterlizensierbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erarbeiteten Arbeitsergebnisse zu eigenen internen Zwecken zu nutzen. Andere Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien. Das Nutzungsrecht nach umfasst auch das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und für eigene interne Zwecke zu nutzen, einschließlich der Speicherung und Vervielfältigung. Unzulässig ist jedoch jede Form der Verbreitung einschließlich des Vermietens und Verleihens, ebenso jede Form des Digitalisierens und Online-Zugänglichmachens gegenüber Dritten.
3. Sofern die Arbeitsergebnisse mit Vorgaben des Kunden entstanden sind oder dieser daran mitgearbeitet hat, gelten ebenfalls die in VIII. (1,2) definierten Regelungen. Im Fall der Mitarbeit verzichtet der Kunde, sofern er Miturheber sein sollte, auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten zugunsten von Mentix.
IX. Haftung
1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Mentix, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Mentix nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um solche für die Mentix nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder im Umfang einer übernommenen Garantie haftet.
3. Vorbehaltlich voranstehender Ziffern haftet Mentix nur für die Wiederherstellung von Daten, soweit der Kunde regelmäßig und gefahrentsprechend Sicherungskopien gemäß Ziffer VI. 3 angefertigt und sichergestellt hat, dass die Daten aus diesen Sicherungskopien mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Eine darüberhinausgehende Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen.
4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren vorbehaltlich entgegenstehender zwingender oder vertraglichen Regelung in einem Jahr.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Mentix, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
X. Vertraulichkeit
1. Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
2. Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Textform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
3. Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
4. Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
5. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag
enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne
Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
6. Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
7. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
XI. Datenschutz
1. Während der Leistungserbringung sind beide Parteien dazu verpflichtet die Vorgaben und Regelungen der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und dem anwendbaren lokalen Datenschutzrechts einzuhalten.
2. Sollte im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sind die beiden Parteien vor Beginn des Projektes dazu verpflichtet eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 (3) DSGVO zu schließen. Sollten die Parteien eine gemeinsame Verantwortung festlegen, werden sie hierzu eine Sondervereinbarung gemäß Artikel 26 DSGVO vereinbaren.
3. Setzt der Kunde oder Mentix Dritte zur Erfüllung ihrer aus dem Projektvertrag hervorgehenden Verpflichtungen ein, trägt die einsetzende Partei Sorge für die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen. Die beauftragende Partei bleibt dabei gegenüber der dritten Partei stets unmittelbar verantwortlich.
4. Der Kunde verpflichtet sich alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um Mentix eine DSGVO-konforme Leistungserbringung zu ermöglichen.
XII. Referenzangaben
1. Mentix ist dazu berechtigt, den Namen des Kunden, dessen Marke sowie Informationen über das Projekt unter Beachtung der vorgenannten Geheimhaltungspflicht zu Marketing- und Vertriebszwecken zu verwenden. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Verwendung in Marketing-Broschüren, Internetartikeln, Angeboten sowie internen und externen Präsentationen im Sinne einer Aufzählung der relevanten Kunden von Mentix. Diese Einwilligung kann der Kunde jederzeit widerrufen.
XIII. Schlussvorschriften
1. Die Kombination aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Anlagen aus dem Projektvertrag gibt den vollständigen Umfang der getroffenen Vereinbarung wieder. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform.
2. Der Vertrag und alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der CISG. Gerichtsstand ist Sitz von Mentix.
3. Sollten Teile des jeweiligen Projektvertrages, dieser AGB oder weiterer Vertragsanlagen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung gemeinsam durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag.
4. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Das gleiche gilt für eine Änderung dieser Formklausel. Sollten Abweichungen von diesem Vertrag vereinbart werden, ist die Regelung dieses Vertrags, von der abgewichen wird, ausdrücklich in der Vereinbarung zu benennen. Die Zusatzvereinbarung ist diesem Vertrag als Anlage beizufügen.
Stand: Juli 2022
Mentix Consulting GMBH
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